Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt haben. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Divergenz liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung insbesondere nicht vom BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04 (BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462) abgewichen.
Nach dieser Entscheidung genügt es für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten --und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen-- in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.
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