BFH - Beschluss vom 23.07.2008
I B 164/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I 336/2004

BFH - Beschluss vom 23.07.2008 (I B 164/07) - DRsp Nr. 2008/17550

BFH, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen I B 164/07

DRsp Nr. 2008/17550

Gründe:

I. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, war A, der im November 2004 verstarb. A erwarb ab Oktober 1984 in mehreren Tranchen über die X-Bank durch Vermittlung von Z, der Gesellschafter der X-Bank war, 15 000 Aktien einer AG zum Stückpreis von 178 DM bzw. 163 DM. Am 10. November 1986 veräußerte A 4500 Aktien zum Stückpreis von 207,50 DM an die Klägerin, die diese in ihrer Bilanz mit den Anschaffungskosten von 938 418,78 DM aktivierte. Am 31. Oktober 1990 übertrugen A und die Klägerin sowie eine Schwestergesellschaft ihre Aktien zum Preis von 178 DM je Aktie auf die X-Bank. Die Klägerin realisierte hierdurch einen Verlust von 155 401,23 DM.

Anlässlich eines Strafverfahrens gegen Z sagte A aus, er habe nur deshalb die Aktien der AG gekauft, weil Z hierfür eine Rücknahmeverpflichtung und eine Kurssteigerungsgarantie von 8 % abgegeben habe. Nach einer Vertrauenskrise 1990 sei die nicht eingetretene Wertsteigerung der Aktien ausgeglichen worden, vermutlich, um ihn ruhig zu stellen. Weiter habe er Z aufgefordert, eine Beteiligung an einer KG zurückzunehmen, die er ebenfalls über die X-Bank erworben habe. Ende Oktober 1990 sei der Rückkauf der Aktien abgewickelt worden.