BFH - Beschluss vom 23.07.2008
I B 28/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 170/04

BFH - Beschluss vom 23.07.2008 (I B 28/07) - DRsp Nr. 2008/17548

BFH, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen I B 28/07

DRsp Nr. 2008/17548

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. a) Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Verfahrensverstoß (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), das Finanzgericht (FG) habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, liegt nicht vor.

Ein solcher Verfahrensmangel kommt in Betracht, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 8/05, BFH/NV 2005, 1840).