BFH - Beschluss vom 23.07.2008
II B 101/08
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 306/08

BFH - Beschluss vom 23.07.2008 (II B 101/08) - DRsp Nr. 2008/16717

BFH, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen II B 101/08

DRsp Nr. 2008/16717

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie ohne Beachtung des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs eingelegt worden ist.

Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; nun § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2007, 2840).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.