BFH - Beschluss vom 23.07.2008
X B 51/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1675
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 264/07

BFH - Beschluss vom 23.07.2008 (X B 51/08) - DRsp Nr. 2008/17316

BFH, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen X B 51/08

DRsp Nr. 2008/17316

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1. Wird geltend gemacht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), dann ist ausführlich darzustellen, aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist und sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hat der BFH über diese Rechtsfrage bereits entschieden, muss dargelegt werden, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Insbesondere muss substantiiert vorgetragen werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Rechtsfrage weiterhin umstritten ist, vor allem welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, 33 und 38, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).