BFH - Beschluß vom 23.08.1999
VI S 17-22/99

BFH - Beschluß vom 23.08.1999 (VI S 17-22/99) - DRsp Nr. 2000/681

BFH, Beschluß vom 23.08.1999 - Aktenzeichen VI S 17-22/99

DRsp Nr. 2000/681

Gründe:

Das Finanzgericht wies mit Urteilen vom 18. Mai 1999 sechs Klagen ab, mit denen die Antragsteller die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für die Jahre 1991 bis 1997 begehrten. Gegen die Urteile legten die Antragsteller Rechtsmittel ein und beantragten jeweils zugleich, ihnen einen Vertreter beizuordnen.

Der Senat sieht diese Gesuche nicht als Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Vertreters für die Rechtsmittelverfahren (Nichtzulassungsbeschwerden) vor dem Bundesfinanzhof (BFH) an, da die Antragsteller nicht zum Ausdruck gebracht haben, daß sie die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur zum Teil oder auf Raten aufbringen könnten. Es handelt sich vielmehr um Anträge auf Beiordnung eines sog. Notanwalts gemäß § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO). In sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) kann eine Partei, die einen zu ihrer Vertretung befugten und bereiten Prozeßbevollmächtigten nicht findet und deren Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, beantragen, ihr einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu ihrer Vertretung vor dem BFH beizuordnen.