BFH - Beschluß vom 23.08.1999
VIII B 54/99

BFH - Beschluß vom 23.08.1999 (VIII B 54/99) - DRsp Nr. 2000/622

BFH, Beschluß vom 23.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 54/99

DRsp Nr. 2000/622

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Verfahrensfehler i.S. des 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise bezeichnet.

a) Aus den von den Klägern vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- ergibt sich nicht, daß das Finanzgericht (FG) dadurch gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen hat, daß es die KG nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen hat. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung).

Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Beizuladenden beeinflußt. Bei einer Prüfungsanordnung ist nach ihrem Regelungsgehalt eine einheitliche Entscheidung nicht sicherzustellen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 1996 VIII B 5/95, BFH/NV 1996, 686, 687).