BFH - Beschluß vom 23.08.2001
III R 18/00

BFH - Beschluß vom 23.08.2001 (III R 18/00) - DRsp Nr. 2001/15907

BFH, Beschluß vom 23.08.2001 - Aktenzeichen III R 18/00

DRsp Nr. 2001/15907

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) haben während des Revisionsverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH) die Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz des FA vom 4. Januar 2001, Schriftsatz der Klägerin vom 18. Januar 2001), nachdem das FA während des Revisionsverfahrens durch Änderungsbescheide (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 132 der Abgabenordnung --AO 1977--) dem Klagebegehren entsprochen hat.

Die Kosten des Verfahrens sind dem FA aufzuerlegen. Da der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und die Erledigung dadurch eingetreten ist, dass das FA dem Klagebegehren durch Erlass von Änderungsbescheiden stattgegeben hat, waren die Kosten des Rechtsstreits dem FA aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung).