BFH - Beschluß vom 23.08.2001
IV B 102/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 54

BFH - Beschluß vom 23.08.2001 (IV B 102/00) - DRsp Nr. 2001/15418

BFH, Beschluß vom 23.08.2001 - Aktenzeichen IV B 102/00

DRsp Nr. 2001/15418

Gründe:

Streitig ist, ob der zwischenzeitlich verstorbene Beigeladene des Verfahrens des Finanzgerichts (FG) R in den Streitjahren 1975 bis 1978 Mitunternehmer der beiden Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen (Klägerinnen) war. Die Sache befindet sich im dritten Rechtsgang.

Die Klägerin zu 1 ist eine GmbH & Co. KG (KG), deren alleinige Kommanditistin die Beigeladene des FG-Verfahrens und des R ist (im folgenden M). Vom Stammkapital der geschäftsführenden, am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligten Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1 (GmbH zu 1), hielten M 95 v.H. und R 5 v.H. der Anteile. Geschäftsführerin der GmbH zu 1 war ursprünglich M; R war in dieser Zeit Prokurist. Seine Prokura erlosch 1973. Von 1973 bis 1980 war der Zeuge A alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Seitdem obliegt die Geschäftsführung wieder M. Geschäftszweck der Klägerin zu 1 war im Wesentlichen die Überlassung von Anlagevermögen an sowie der Wareneinkauf für die Klägerin zu 2.