BFH - Beschluss vom 23.08.2004
II B 122/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1607/01

BFH - Beschluss vom 23.08.2004 (II B 122/03) - DRsp Nr. 2004/16947

BFH, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen II B 122/03

DRsp Nr. 2004/16947

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der für das Streitjahr (1999) geltenden Fassung (GrEStG a.F.) begründen nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bereits geklärt. Eine erneute Prüfung in einem Revisionsverfahren ist nicht aufgrund abweichender Ansichten in Literatur oder Rechtsprechung geboten. Neue gewichtige Gesichtspunkte haben sich insoweit nicht ergeben.