BFH - Beschluss vom 23.08.2004
VI B 40/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 300/03

BFH - Beschluss vom 23.08.2004 (VI B 40/04) - DRsp Nr. 2004/17549

BFH, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen VI B 40/04

DRsp Nr. 2004/17549

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Für die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 (und Nr. 2) FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung, oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen ergeben sich daraus nicht (vgl. dazu Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 23).

Das Finanzgericht (FG) hat das Verschulden des Beraters zum Einen damit begründet, dass dieser trotz Kenntnis des Fristablaufs für den Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einkommensteuererklärung auch nicht in vorläufiger Form eingereicht habe; zum anderen habe er auch nicht dargelegt, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen habe, um die notwendige Sorgfalt während des Umzugs sicherzustellen. Der Kläger hat dazu Zulassungsgründe nicht vorgebracht.