BFH - Beschluss vom 23.08.2004
VIII B 157/04
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 209/2001

BFH - Beschluss vom 23.08.2004 (VIII B 157/04) - DRsp Nr. 2004/17210

BFH, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen VIII B 157/04

DRsp Nr. 2004/17210

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der Versäumung der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren wäre. Denn der Kläger hat einen Grund für die Zulassung der Revision (vgl. § 115 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt.