BFH - Beschluss vom 23.08.2004
VIII S 21/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 23.08.2004 (VIII S 21/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/17215

BFH, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen VIII S 21/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/17215

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Klägerin, Beschwerdegegnerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Auszahlung des Kindergeldes gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stattgegeben. Der Beklagte und Beschwerdeführer (Beklagter) hat dagegen Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin, vertreten durch ihre Betreuerin, hat Prozesskostenhilfe (PKH) für die Gerichtskosten beantragt, ohne eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Mit einem am 3. August 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Beschwerde zurückgenommen. Mit einem am 4. August 2004 beim BFH eingegangenen Schriftsatz vom 3. August 2004, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, hat sich für die Antragstellerin ihr Prozessbevollmächtigter mit dem Antrag bestellt, ihr unter seiner Beiordnung PKH zu bewilligen und die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.