BFH - Beschluss vom 23.08.2004
X B 147/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 10126/00

BFH - Beschluss vom 23.08.2004 (X B 147/03) - DRsp Nr. 2004/17180

BFH, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen X B 147/03

DRsp Nr. 2004/17180

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist weder ausdrücklich auf einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe gestützt noch ermöglicht sie oder die Beschwerdebegründung es, einen Revisionszulassungsgrund im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt zur Begründung lediglich an, das Finanzgericht (FG) habe die Tatsache nicht ausreichend gewürdigt, dass es sich bei den Räumen im Obergeschoss des Gebäudes nicht um eine Wohnung im Sinne der einschlägigen Bauordnung gehandelt habe.

Mit einem solchen Einwand ist weder ein allgemeiner Rechtssatz beschrieben, der zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vom Beschwerdeführer herausgearbeitet werden muss, noch ist damit die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) dargelegt oder ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt.