BFH - Beschluss vom 23.08.2004
X B 71/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 18/97

BFH - Beschluss vom 23.08.2004 (X B 71/03) - DRsp Nr. 2004/17183

BFH, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen X B 71/03

DRsp Nr. 2004/17183

Gründe:

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Beschwerde keinen Erfolg hat.

1. Die Beschwerde ist zwar beim Bundesfinanzhof (BFH) nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen, den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) war jedoch ihrem Antrag entsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren.