BFH - Beschluss vom 23.08.2007
X B 142/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 2/06

BFH - Beschluss vom 23.08.2007 (X B 142/07) - DRsp Nr. 2007/17478

BFH, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen X B 142/07

DRsp Nr. 2007/17478

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Erlass von Einkommensteuer und Zinsen zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1996 sowie deren Stundung und Aussetzung der Vollziehung (AdV) der entsprechenden Bescheide, die bestandskräftig geworden waren. Das FA lehnte den Erlassantrag ab. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Wiederholt beantragte er ohne Erfolg AdV. Schließlich erhob der Antragsteller Klage; zugleich beantragte er beim Finanzgericht (FG) AdV (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Mit Beschluss vom 8. Juni 2007 wies das FG den Antrag zurück. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Der Antragsteller hat sich gegen diesen Beschluss mit einem Schreiben gewandt, das als Widerspruch, Einspruch, Rechtsbeschwerde, sofortige Beschwerde und sofortige Beschwerde an die nächsthöhere Instanz bezeichnet ist.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt (§ 130 Abs. 1 FGO).

II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.