BFH - Beschluss vom 23.09.2003
IV B 48/02
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1664/99

BFH - Beschluss vom 23.09.2003 (IV B 48/02) - DRsp Nr. 2003/15669

BFH, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen IV B 48/02

DRsp Nr. 2003/15669

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnete Frage, "ob alleine die streitige Höhe zurechenbarer Einkünfte auch bei ansonsten vorliegenden Voraussetzungen einen Fall von geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO ausschließt", bedarf keiner Klärung. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 15. März 1990 IV R 90/88 (BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689 zu I.1.) entschieden, dass ein Fall von geringer Bedeutung schon dann nicht vorliegt, wenn die Höhe des Gewinns nicht feststeht, sondern von einer "zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage abhängig" ist. So ist es im Streitfall, in dem die Parteien über die Höhe eines Entnahmegewinns streiten. Nach dem genannten Urteil des Senats ist es daher unerheblich, ob der Hinweis auf die unstreitige "Höhe des festgestellten Betrags" in § 180 Abs. 3 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nur beispielhaft einen Fall von geringer Bedeutung kennzeichnen sollte oder ob zusätzlich dazu auch noch die Aufteilung dieses Betrags außer Streit sein muss.