BFH - Beschluss vom 23.09.2003
XI B 129/01

BFH - Beschluss vom 23.09.2003 (XI B 129/01) - DRsp Nr. 2003/14525

BFH, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen XI B 129/01

DRsp Nr. 2003/14525

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss außerdem klärungsbedürftig und in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).