BFH - Beschluss vom 23.09.2004
III B 39/04
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 333/02

BFH - Beschluss vom 23.09.2004 (III B 39/04) - DRsp Nr. 2004/17191

BFH, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen III B 39/04

DRsp Nr. 2004/17191

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, die Beschwerde kann jedenfalls keinen Erfolg haben, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukommt noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Frage das "abstrakte" Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082).

a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unterbreitete Frage, ob Forderungsverluste gegenüber dem früheren Ehemann aus einer ehelichen Auseinandersetzungsvereinbarung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung klären.