BFH - Beschluss vom 23.09.2004
VII B 143/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 147/03

BFH - Beschluss vom 23.09.2004 (VII B 143/04) - DRsp Nr. 2004/19200

BFH, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen VII B 143/04

DRsp Nr. 2004/19200

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 25. April 2003 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Nach dem Vortrag des Klägers habe sich auch nicht feststellen lassen, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber ausgeschlossen sei. Insoweit sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er sich in der Vergangenheit in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten als unzuverlässig erwiesen habe, da er seiner Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nachhaltig nicht nachgekommen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der () verlangt.