BFH - Beschluss vom 23.09.2004
VIII B 78/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 315/01

BFH - Beschluss vom 23.09.2004 (VIII B 78/04) - DRsp Nr. 2004/17212

BFH, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen VIII B 78/04

DRsp Nr. 2004/17212

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Frage, ob der lohnauszahlende Arbeitgeber pauschal als Familienkasse für Beamte anzusehen oder ob die Familienkasse des materiell-rechtlich zuständigen Dienstherrn als Kindergeldauszahlungsbehörde allein zuständig sei, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Er hat nicht substantiiert vorgetragen, dass diese Rechtsfrage in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausgeht, also im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist, und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).