Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend begründet wurde.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 2007 V R 59/03 (BFHE 219, 469) sowie vom Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 17. August 2005 4 K 1467/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1706), ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), legt er nicht wie erforderlich dar, inwieweit diesen Entscheidungen ein vergleichbarer Sachverhalt und die gleichartige Rechtsfrage zu Grunde liegt.
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