BFH - Beschluss vom 23.09.2008
X B 87/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 304/07

BFH - Beschluss vom 23.09.2008 (X B 87/08) - DRsp Nr. 2008/19408

BFH, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen X B 87/08

DRsp Nr. 2008/19408

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind auch nicht gegeben.

1. Der Kläger hat die Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht schlüssig gerügt.

a) Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, seine Behauptung, er habe mit Schreiben vom 25. November 1999 gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 Einspruch eingelegt, habe der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bestritten. Daraufhin habe er mit Schreiben vom 5. Juni 2007 das Gericht gebeten ihm mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen oder Unterlagen von der Klägerseite noch benötigt würden, um eine sachliche Entscheidung fällen zu können. Obwohl das Finanzgericht (FG) hierauf nicht reagiert habe, sei es im Urteil davon ausgegangen, dass der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 nicht wirksam Einspruch eingelegt habe. Hierin liege eine Verletzung seines Rechts auf Gehör.

b) Dieser Vortrag reicht für eine schlüssige Rüge der Gehörsverletzung nicht aus.