Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Unrichtigkeit der Vorentscheidungen und Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts (FG) rügt, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tag in Sachen Aussetzung der Vollziehung XI S 24-25/01 Bezug genommen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|