BFH - Beschluß vom 23.10.2001
XI B 45/01; XI B 46/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 371

BFH - Beschluß vom 23.10.2001 (XI B 45/01; XI B 46/01) - DRsp Nr. 2002/1787

BFH, Beschluß vom 23.10.2001 - Aktenzeichen XI B 45/01; XI B 46/01

DRsp Nr. 2002/1787

Gründe:

Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Unrichtigkeit der Vorentscheidungen und Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts (FG) rügt, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tag in Sachen Aussetzung der Vollziehung XI S 24-25/01 Bezug genommen.