Die Verfahren XI B 64/01 bis XI B 67/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Die Beschwerdebegründungen entsprechen nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
1. Stützt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde, wie im Streitfall, auf Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), so ist dieser gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen. Obgleich § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eine "Darlegung" und nicht mehr wie § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. eine "Bezeichnung" des Verfahrensmangels voraussetzt, hat sich die Rechtslage insoweit nicht geändert. In der Neufassung wird lediglich für sämtliche Zulassungsgründe der einheitliche Begriff der Darlegung verwendet. Es gelten daher auch nach der Neufassung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO für die Darlegung eines Verfahrensmangels dieselben Rechtsgrundsätze wie für § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.
2. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, weil sich dem Finanzgericht (FG) unter den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) hätte aufdrängen müssen. Dies reicht für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus:
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