BFH - Beschluß vom 23.10.2001
XI S 24/01; XI S 25/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 372

BFH - Beschluß vom 23.10.2001 (XI S 24/01; XI S 25/01) - DRsp Nr. 2002/1790

BFH, Beschluß vom 23.10.2001 - Aktenzeichen XI S 24/01; XI S 25/01

DRsp Nr. 2002/1790

Gründe:

I. Streitig war in den Klageverfahren, ob der Antragsteller in den Streitjahren 1991 und 1993 das Erdgeschoss seines Hauses betrieblich genutzt hatte und ob Zahlungen an ein Kreditkartenunternehmen betrieblich veranlasst waren.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen nach mündlicher Verhandlung, zu der der Antragsteller unter Hinweis auf eine erneute Erkrankung nicht erschienen war, abgewiesen, da nach seiner Überzeugung das Erdgeschoss des Hauses in der fraglichen Zeit privat genutzt worden war und der Antragsteller die betriebliche Veranlassung der Zahlungen nicht substantiiert dargelegt hat.

Gegen diese Urteile hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt, mit denen er rügt, das FG habe zu Unrecht ohne ihn mündlich verhandelt. Das FG hätte ferner den Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Betriebsausgaben weiter aufklären und den Inhalt der Akten berücksichtigen müssen. Es hätte den --unschlüssigen-- Annahmen des Antragsgegners (Finanzamt --FA--) nicht folgen dürfen.

Der Antragsteller beantragt, Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide für 1991 und 1993.

II. Die Anträge werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und abgelehnt.