BFH - Beschluss vom 23.10.2007
XI B 110/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 235

BFH - Beschluss vom 23.10.2007 (XI B 110/07) - DRsp Nr. 2007/22154

BFH, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen XI B 110/07

DRsp Nr. 2007/22154

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er übte in den Streitjahren 1995 bis 2000 auch Konkurs-/Insolvenzverwaltertätigkeiten aus. Er erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen unter der Berufsangabe "Konkursverwalter" Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, bei den Einkünften aus den Konkurs-/Insolvenzverwaltertätigkeiten handele es sich um gewerbliche Einkünfte.

Der Kläger erhob beim Finanzgericht (FG) Klage mit dem Begehren festzustellen, dass die Bescheide über die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge der Streitjahre 1995 bis 2000 sowie die Bescheide über die Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre 1995 bis 2000 nichtig seien.