Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer kommt dem Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG von Verfassungs wegen keinen Bedenken begegnet (grundlegend Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259). Die Beschwerdebegründung hat keine neuen Gesichtspunkte erkennbar werden lassen, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen.
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