BFH - Beschluss vom 23.10.2008
X B 138/08
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8183/07

BFH - Beschluss vom 23.10.2008 (X B 138/08) - DRsp Nr. 2008/24301

BFH, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen X B 138/08

DRsp Nr. 2008/24301

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Die Kläger haben nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt.

Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das FG zu Unrecht eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO) gesetzt hat und es nachfolgend wegen Versäumung dieser Frist die Klage als unzulässig abweist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514).