BFH - Beschluss vom 23.10.2008
X B 157/08
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 152/06

BFH - Beschluss vom 23.10.2008 (X B 157/08) - DRsp Nr. 2008/21916

BFH, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen X B 157/08

DRsp Nr. 2008/21916

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte in den Streitjahren 1997 und 1998 Schuldzinsen, die ausschließlich vom Konto ihres Ehemannes bezahlt worden sind, als Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte eine Berücksichtigung der Schuldzinsen als Betriebsausgaben ab. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Das Urteil wurde dem Klägervertreter, Steuerberater S, am 9. Juni 2008 zugestellt.

Mit Telefax vom 9. Juli 2008 legte Steuerberater S für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Hinweis ein, die Beschwerdebegründung werde innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen nachgereicht. Die Geschäftsstelle des beschließenden Senats teilte daraufhin Steuerberater S mit, die Beschwerde sei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Streitfall also bis zum 11. August 2008. Diese Frist könne auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden um einen Monat verlängert werden. Mit Schreiben vom 25. August 2008 teilte der Vorsitzende des beschließenden Senats Steuerberater S mit, die nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebene Frist sei abgelaufen und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde liege nicht vor. Das Schreiben enthielt den Hinweis auf § 56 FGO.