BFH - Beschluss vom 23.10.2008
X B 247/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 209
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2921/06

BFH - Beschluss vom 23.10.2008 (X B 247/07) - DRsp Nr. 2008/21920

BFH, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen X B 247/07

DRsp Nr. 2008/21920

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Keiner der nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegt vor.

Der Kläger war als Makler und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tätig gewesen. Aus dieser Tätigkeit waren Verbindlichkeiten entstanden. Für deren Absicherung hatte sich im Jahr 1983 ein Bürge verpflichtet, der 1986 in Anspruch genommen wurde. In den Jahren 1995, 1996 und 1997 leistete der Kläger Zahlungen an den Bürgen. Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 begründete er die Zahlungen mit der Erklärung, sie seien geleistet worden, um eine Ende 1998 beantragte Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) zu erlangen, nachdem er die frühere Erlaubnis 1987 zurückgegeben habe. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erkannte die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Die gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide gerichtete Klage war vom Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 10. Mai 2005 6 K 498/01 E abgewiesen und die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 9. Februar 2006 X B 107/05 (BFH/NV 2006, 938) als unzulässig verworfen worden.