Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn über Rechtsfragen zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231) oder die höchstrichterlich bereits entschieden ist, ohne dass zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2007 XI B 69/07, BFH/NV 2008, 215).
b) Nach diesen Grundsätzen hat die Rechtsfrage, ob sich ein Rechtsanwalt, der sich selber vertritt, auf die Angaben eines im Einspruchsverfahren tätigen Steuerberaters zum Ablauf der Klagefrist verlassen darf, wenn der Steuerberater die Fristberechnung ausdrücklich übernommen hat, keine grundsätzliche Bedeutung.
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