BFH - Beschluß vom 24.01.2001
I B 91/00

BFH - Beschluß vom 24.01.2001 (I B 91/00) - DRsp Nr. 2001/8034

BFH, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen I B 91/00

DRsp Nr. 2001/8034

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) führt beim Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Haftung für Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen, Zinsen und Säumniszuschlägen. Grund für die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Haftungsschuldnerin war die Tatsache, dass sie ab März 1995 Geschäftsführerin einer GmbH war, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem FA ab Ende Mai 1995 nicht mehr nachkam und zahlungsunfähig wurde. In dem Rechtsstreit begehrt die Antragstellerin sinngemäß, das FA zu verpflichten, gemäß § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) den unanfechtbaren Haftungsbescheid vom 15. Mai 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2000 zurückzunehmen.