BFH - Beschluss vom 24.01.2005
VII B 233/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 702/01

BFH - Beschluss vom 24.01.2005 (VII B 233/04) - DRsp Nr. 2005/5333

BFH, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen VII B 233/04

DRsp Nr. 2005/5333

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete im Januar 1995 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) reinrassige Zuchtrinder aus Polen zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Abfertigung erfolgte zollfrei unter der Bedingung eines innerhalb von 15 Monaten zu erbringenden Nachweises, dass die Rinder in ein Zuchtbuch eingetragen und nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Monat ihrer Einfuhr geschlachtet worden waren. Da diese Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt wurden, erhob das HZA den Zoll mit Steueränderungsbescheid vom 26. Juli 1996 nach. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1996 Einspruch und beantragte außerdem mit Schreiben vom 29. September 1997 den Erlass der Abgaben aus Billigkeitsgründen. Das HZA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 1999 zurück und lehnte zugleich den Erlassantrag ab.