FG Brandenburg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 876/04
BFH - Beschluss vom 24.01.2008 (II B 20/07) - DRsp Nr. 2008/8598
BFH, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen II B 20/07
DRsp Nr. 2008/8598
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
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