BFH - Beschluss vom 24.01.2008
III B 60/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1263/05

BFH - Beschluss vom 24.01.2008 (III B 60/07) - DRsp Nr. 2008/5069

BFH, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen III B 60/07

DRsp Nr. 2008/5069

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).