1. In dem Revisionsverfahren IV R 69/05 ist unter anderem die Entstehung eines Übernahmeverlusts bei der Verschmelzung der V-GmbH und der E-GmbH auf die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streit. Der Übernahmeverlust hätte die Aufstockung der Buchwerte in einer Ergänzungsbilanz des Beigeladenen K zur Folge. Damit steht auch eine Frage im Streit, die den Beigeladenen i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) persönlich angeht.
2. Herr K ist deshalb nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1980 IV R 86/79, BFHE 132, 186, BStBl II 1981, 272).
3. Da die notwendige Beiladung zur Grundordnung des Verfahrens gehört, kann auf sie nicht verzichtet werden. Die Unterlassung einer notwendigen Beiladung ist verfahrensfehlerhaft. Das Finanzgericht (FG) hat die Notwendigkeit der Beiladung übersehen. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch geheilt werden, nachdem § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO es nunmehr zulässt, dass eine vom FG unterlassene notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann. Der Senat übt sein ihm in dieser Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahin gehend aus, dass er von einer Zurückverweisung der Sache an das FG aus verfahrensrechtlichen Gründen absieht und die Beiladung selbst vornimmt.
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