BFH - Beschluss vom 24.01.2008
V B 90/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1207/02

BFH - Beschluss vom 24.01.2008 (V B 90/07) - DRsp Nr. 2008/4853

BFH, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen V B 90/07

DRsp Nr. 2008/4853

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrten Abzug bestimmter Vorsteuerbeträge ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004 zahlreiche Beweisanträge. Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte sie dem Finanzgericht (FG) mit, dass Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe. Da auch das FA sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hatte, entschied das FG über die Klage durch Urteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es wies die Klage ab.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin, das FG habe durch das Übergehen der von ihr mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004 gestellten Beweisanträge gegen die Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen. Das FG habe sich nicht auf schriftliche Zeugenaussagen stützen dürfen, sondern sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeugen machen müssen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.