BFH - Beschluss vom 24.01.2008
V B 99/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2991/04

BFH - Beschluss vom 24.01.2008 (V B 99/07) - DRsp Nr. 2008/4854

BFH, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen V B 99/07

DRsp Nr. 2008/4854

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig dargelegt, dass der von ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliege und die Vorentscheidung auf diesem Fehler beruhen könne (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Sie weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Zeugin B ausweislich der Sitzungsniederschrift bei ihrer Vernehmung durch das Finanzgericht (FG) ausgesagt habe, sie habe das Büro des damals von der Klägerin beauftragten Steuerberaters nicht nur aufgesucht, um monatlich die Buchhaltungsunterlagen für die Lohnbuchhaltung und die Umsatzsteuer abzugeben, sondern auch zu anderen Gelegenheiten, etwa beim Eingang von Steuerbescheiden.