BFH - Beschluss vom 24.01.2008
VII B 210/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1763/06

BFH - Beschluss vom 24.01.2008 (VII B 210/07) - DRsp Nr. 2008/8615

BFH, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen VII B 210/07

DRsp Nr. 2008/8615

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte mit seinem Vater am 11. Juni 2001 einen notariellen Erbübertragungsvertrag geschlossen, wonach seinem Vater der hälftige Erbanteil am Nachlass der verstorbenen Schwester des Ehemannes der Klägerin und die Nacherwerbsanwartschaftsrechte bezüglich des Nachlasses seiner verstorbenen Mutter übertragen werden sollten. Der Vater des Ehemannes der Klägerin starb am 10. November 2003. Die Klägerin beerbte ihren Schwiegervater aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 10. Juni 2003 als Alleinerbin. Am 21. April 2005 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen der vom Ehemann der Klägerin geschuldeten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von ... EUR gegenüber der Klägerin einen auf §§ 4, 15 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) i.V.m. § 191 der Abgabenordnung gestützten Duldungsbescheid, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, gemäß § 11 AnfG den in ihr Eigentum übergegangenen Grundbesitz dem FA zur Verfügung zu stellen.

In der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2006 ermäßigte das FA den Abwendungsbetrag auf ... EUR und reduzierte die Säumniszuschläge um die Hälfte. Im Übrigen blieben Einspruch und Klage erfolglos.