BFH - Beschluss vom 24.01.2008
X B 206/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 10259/01

BFH - Beschluss vom 24.01.2008 (X B 206/07) - DRsp Nr. 2008/5098

BFH, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen X B 206/07

DRsp Nr. 2008/5098

Gründe:

I. Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1990 mit Urteil vom 21. August 2007 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil ist den Klägern am 31. August 2007 zugestellt worden. Mit am 28. September 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz legten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, ohne diese zu begründen. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beantragten sie, die zweimonatige Frist zur Begründung der Beschwerde zu verlängern. Diesem Antrag gab der Vorsitzende des Senats am 5. November 2007 statt; die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde bis zum 30. November 2007 verlängert. Mit weiterem Schreiben vom 4. Dezember 2007, zugestellt am 8. Dezember 2007, teilte der Senatsvorsitzende dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass eine Begründung innerhalb der bis 30. November 2007 verlängerten Frist nicht beim BFH eingegangen sei. Letztere Mitteilung blieb unbeantwortet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet wurde.