BFH - Beschluss vom 24.01.2008
X B 87/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 605
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6155/04

BFH - Beschluss vom 24.01.2008 (X B 87/07) - DRsp Nr. 2008/4877

BFH, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen X B 87/07

DRsp Nr. 2008/4877

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Im Tatbestand des angefochtenen Urteils führte das Finanzgericht (FG) u.a. aus:

"Der Vater des am ...1958 geborenen Klägers, ... (A.X.) hatte den Hof seiner Mutter B.X. gepachtet. Am ...1964 verstarb A.X. Am 26.01.1965 errichtete ... B.X. ein Testament, in dem sie den Kläger, ihren Enkel, zum Erben ihres Hofes bestimmte. In ihrem Testament hatte B.X. ihrer Schwiegertochter M.X., der ... Mutter des Klägers, ein Vermächtnis ausgesetzt, nach dem M.X. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers den Nießbrauch an dem Hof und danach einen Altenteil, bestehend aus Wohnung, Verpflegung, Kleidung und Taschengeld, erhalten sollte."

In der Einkommensteuererklärung für 2002 machten die Kläger die an M.X. erbrachten Altenteilsleistungen in Höhe von 5 104 EUR als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erkannte hiervon lediglich einen Teilbetrag (3 241 EUR) an.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrten die Kläger, (weitere) Altenteilsleistungen in Höhe von 2 311,20 EUR als dauernde Last zu berücksichtigen.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Es führte u.a. aus: