BFH - Beschluß vom 24.03.1998
I B 101/97

BFH - Beschluß vom 24.03.1998 (I B 101/97) - DRsp Nr. 1999/582

BFH, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I B 101/97

DRsp Nr. 1999/582

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von Gesetz und Rechtsprechung gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde, wie im Streitfall, auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, so hat der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht nur eine bestimmte Rechtsfrage aufzuwerfen, sondern muß auch auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Aus der Beschwerdebegründung muß daher hervorgehen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Die Behauptung, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, entspricht diesen Anforderungen im allgemeinen nicht (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rdnr. 62, m.w.N.). Auf den Streitfall bezogen folgt daraus: