BFH - Beschluß vom 24.03.1998
I B 104/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1359

BFH - Beschluß vom 24.03.1998 (I B 104/97) - DRsp Nr. 1998/18456

BFH, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I B 104/97

DRsp Nr. 1998/18456

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist in der Sache streitig, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Verrechnungspreise für die Lieferung von Software gezahlt hat, wer die Leistungsempfänger bestimmter Zahlungen waren und wie diese Zahlungen zu behandeln sind.

Der Rechtsstreit wurde Richter am Finanzgericht (FG) H am 28. Januar 1996 als Berichterstatter zugeschrieben.

Am 20. März 1996 fand ein erster Erörterungstermin statt, der am 10. Juni 1996 fortgesetzt wurde. In diesem Termin wurde Bi als Zeuge vernommen. Auf seiten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nahm u.a. der Steuerfahnder B teil.

Dieser stellte im Einverständnis der Beteiligten dem Zeugen Fragen und hielt ihm Unterlagen zur Äußerung vor. Die Beteiligten erklärten, daß die Vernehmung des Zeugen zugleich eine verantwortliche Vernehmung durch die Steuerfahndung ersetzen bzw. eine solche darstellen sollte.