BFH - Beschluß vom 24.03.1998
I B 106/97

BFH - Beschluß vom 24.03.1998 (I B 106/97) - DRsp Nr. 1999/1620

BFH, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I B 106/97

DRsp Nr. 1999/1620

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Revision ist nicht aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründen zuzulassen.

1. Das Finanzgericht (FG) hat § 76 Abs. 1 FGO nicht deswegen verletzt, weil es das beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 1996 hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zwar die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Ziel beantragt, daß ein Gutachter ihre Ermittlung der Jahresüberschüsse in den Streitjahren 1993 und 1994 und der daraus resultierenden Körperschaftsteuern in Höhe von jeweils 0 DM als zutreffend bestätige. Es ist nicht von der Klägerin vorgetragen worden und auch aus den Akten nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein Sachverständiger hätte eingeschaltet werden müssen.