BFH - Beschluß vom 24.03.1998
I B 112/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1360

BFH - Beschluß vom 24.03.1998 (I B 112/97) - DRsp Nr. 1998/17387

BFH, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I B 112/97

DRsp Nr. 1998/17387

Gründe:

I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) - eine seit 1994 ins Handelsregister eingetragene GmbH - führt beim Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 1997 (Streitjahr). Berichterstatter in dem Verfahren ist der Richter am Finanzgericht A. Zur Begründung der am 2. Juni 1997 erhobenen Klage ließ die Klägerin ihren Prozeßbevollmächtigten, den Steuerberater X, mit Schriftsatz vom 10. Juli 1997 vortragen: Die Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sei durch nichts begründet. Weder der angefochtene Bescheid noch die Einspruchsentscheidung enthielten eine Begründung. Dies sei den Steuerakten zu entnehmen, deren Beiziehung beantragt werde. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben.