BFH - Beschluß vom 24.03.1998
I B 137/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1362

BFH - Beschluß vom 24.03.1998 (I B 137/97) - DRsp Nr. 1998/17384

BFH, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I B 137/97

DRsp Nr. 1998/17384

Gründe:

I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) - eine GmbH - führt beim ... Senat des Finanzgerichts (FG) einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -). Am 30. Juni 1997 erließ das FG unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht A und der Richter am Finanzgericht B und C einen Gerichtsbescheid, durch den es die Klage mit der Begründung als unzulässig abwies, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der Steuerberater X, habe dem FG nicht innerhalb der ihm gemäß § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist das Original der ihm erteilten Prozeßvollmacht vorgelegt. Die Klägerin beantragte fristgerecht mündliche Verhandlung. Das FG setzte daraufhin am 25. September 1997 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. Oktober 1997 fest.