BFH - Beschluß vom 24.03.1998
IX B 31/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1114

BFH - Beschluß vom 24.03.1998 (IX B 31/98) - DRsp Nr. 1998/18789

BFH, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen IX B 31/98

DRsp Nr. 1998/18789

Gründe:

Mit Beschluß vom 9. Januar 1998 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995 als unbegründet abgelehnt. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen, weil die Streitfrage --jedenfalls im entscheidungserheblichen Umfang-- durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sei.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin, die Revision zuzulassen, da der Beschluß des FG von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruhe.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision lediglich als Rechtsmittel gegen das Urteil eines Finanzgerichts zu. Dementsprechend kann auch die Nichtzulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO nur mit der Beschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil angefochten werden.