BFH - Beschluß vom 24.03.1998
V B 158/97

BFH - Beschluß vom 24.03.1998 (V B 158/97) - DRsp Nr. 1999/947

BFH, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen V B 158/97

DRsp Nr. 1999/947

Gründe:

I. Die ehemalige Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) nahm in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 19. September 1995 die Klage gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Gewerbe- und Umsatzsteuer 1983 bis 1988 und Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1984, 1986 und 1987 zurück. Daraufhin stellte das FG das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß ein.

Am 6. Februar 1996 beantragte der Antragsteller beim FG, das Verfahren gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wieder aufzunehmen. Er führte zur Begründung u.a. aus, das FG habe in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung (nur) der einkommensteuerrechtlichen Fragen auf die Rücknahme der (gesamten) Klage hingewirkt, ohne die Auswirkungen der Rücknahme der Klage in bezug auf die Umsatzsteuer zu erörtern und ohne die ausführlichen Ausführungen in der Klagebegründung zur Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs zu berücksichtigen. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zur Wiederaufnahme des Verfahrens führe.