BFH - Beschluß vom 24.03.1998
VII B 33/98

BFH - Beschluß vom 24.03.1998 (VII B 33/98) - DRsp Nr. 1998/17338

BFH, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen VII B 33/98

DRsp Nr. 1998/17338

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -)hatte mit sieben gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerichteten Steuerbescheiden Zoll nacherhoben. Die dagegen gerichteten Einsprüche der Klägerin hatten Erfolg; das HZA hob die Steueränderungsbescheide auf. Die Klägerin beantragte daraufhin, ihr (u.a.) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren zu erstatten. Das HZA lehnte den Antrag ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Ablehnung des Antrags auf Kostenerstattung für rechtmäßig. Es führte im einzelnen aus, für das sog. isolierte Vorverfahren (d.h. ohne anschließendes Gerichtsverfahren) sei im Abgabenrecht ein Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Rechtsbehelfsführers nicht gesetzlich normiert. Die Kostenregelungen in § 139 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes könnten nicht analog angewandt werden. Das Fehlen von Kostenerstattungsregeln für den obsiegenden Einspruchsführer sei auch verfassungsgemäß; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.